
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Lesefüchse e.V.“ Er wird ins Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch Vermittlung der Lese- und Sprechfähigkeit von Kindern, der Integration unterschiedlicher Kulturen und der Kenntnis der Literatur für Kinder. Der Verein verwirklicht den Zweck insbesondere durch das Vorlesen, Erläutern und gemeinsames Besprechen hochwertiger Kinderliteratur in Münchner Stadtbibliotheken, Schulen, Kindertagesstätten und weiteren Orten und sieht den Schwerpunkt seiner Aktivitäten vor allem:
Lesefüchse e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglied bei Lesefüchse e.V. kann jede Person werden, die sich verpflichtet, wenigstens ein halbes Jahr lang jede Woche einmal vorzulesen oder auf andere Weise die Vereinstätigkeit zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt muss einen Monat vor Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Das kann entweder per Post oder per Mail geschehen. Die Einladung muss Tagesordnung und Beschlussvorlagen beinhalten. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und 2. Vorsitzende/n je einzeln vertreten. Diese beiden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 4. Die Höhe der Vergütung beschließt die Mitglieder-versammlung. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben die Stelle einer Geschäftsführung einzurichten. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 6
Die Mitgliederversammlung wählt zum Vorstand einen Beirat hinzu. Der Beirat ist für den Vorstand ein beratendes Gremium, nicht stimmberechtigt und nicht rechenschaftspflichtig. Der Vorstand lädt den Beirat nach Bedarf zu seinen Sitzungen ein. Einzelne Mitglieder des Beirats können auf Bitten des Vorstands organisatorische Aufgaben übernehmen.
§ 7
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Lichterkette e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Beschlossen am 24.09.2009